Verlängerte Austauschfristen und Lagerdauer von Ersatzteilen
Für Pressluftatmer, Lungenautomaten und Atemschutzmasken sind regelmäßig wiederkehrende Sicht-, Funktions- und Dichtprüfungen sowie den Austausch von Komponenten oder Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, vorgesehen. Diese Komponenten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Einsatzdauer nach dem Einbau sowie ihrer maximalen Lebensdauer. In Deutschland gelten u.a. die Vorgaben der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten" sowie DGUV Information 205-013 (BGI/GUV-I 8674) „Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren" und vfdb Richtlinie 0804 (zukünftig 0840 RL Anhang 02) „Wartung von Atemschutzgeräten für die deutschen Feuerwehren". Derzeit befinden sich diese Richtlinien in Überarbeitung. Es ist vorgesehen, die Austauschfristen der Ausatemventilscheiben und Sprechmembranen von Atemschutzmasken sowie der Membranen von Lungenautomaten auf 6 Jahre ab Herstelldatum zu verlängern.
Diese Angleichung der Fristen an die 6-jährige Grundüberholungsfrist von Druckminderern dient der besseren Umsetzbarkeit bei den Anwendern. Daraus ergeben sich die zukünftigen Maximalfristen aufgeführt in den folgenden Tabellen, welche mit Veröffentlichung der Novellierung der vfdb Richtlinie 0840 RL in Kraft treten. Die neuen Maximalfristen können auch für bereits verbaute oder am Lager befindliche Komponenten angewandt werden, sofern die Lager-, Umgebungs- und Einsatzbedingungen dies erlauben.
Komponente |
Nutzungsdauer ab Einbau | Gesamtnutzungsdauer ab Herstelldatum |
Atemschutzmaske | ||
Ausatemventilscheibe | 6 Jahre | 6 / 81) Jahre |
Sprechmembran | 6 Jahre | 6 / 81) Jahre |
Lungenautomat | ||
Membran | 6 Jahre | 6 / 81) Jahre |
Komponente |
Max. Lagerdauer vor Inbetriebnahme | Nutzungsdauer ab Inbetriebnahme |
Druckminderer | ||
Grundüberholung DM04* | 1 Jahr | 62) Jahre |
Grundüberholung PR18** | 1 Jahr | 62) Jahre |
Lungenautomat | ||
Grundüberholung AutoMaXX* | 1 Jahr | 62) Jahre |
Grundüberholung M1** | 1 Jahr | 62) Jahre |
Die 6 Jahre begründen sich aus der langjährigen Erfahrung mit dem Umgang der Atemschutzgeräten und den daraus resultierenden technischen und organisatorischen Konsequenzen. Die Gebrauchsdauerermittlung über Laborversuche, die mit der Entwicklung der Atemschutztechnik einhergehen, basieren auf Annahmen, die aber nicht jeden realen Belastungsfall abdecken können. Der tatsächliche Gebrauch eines Atemschutzgerätes kann unter Umständen von diesen Annahmen stark abweichen, z.B. langzeitiger Gebrauch, unzureichender Wartungsumfang, Instandsetzung, auch Reinigung und Desinfektion, abweichend von Herstellerangaben.
Daraus resultierte die Entscheidung des Referates 8, dass ergänzend zu den laborgestützten Gebrauchsdauerermittlungen ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor zu berücksichtigen ist, der zu dem 6-Jahres-Rhythmus führte.
1) Gemäß der vfdb RL und der DGUV Regel gelten die in den Tabellen aufgeführten Austauschfristen ab Herstelldatum der auszutauschenden Teile. Hiervon kann aber abgewichen werden, wenn durch ein Instandhaltungsprogramm das erstmalige Einbaudatum des Austauschteils festgelegt und dokumentiert wird. Eine Verwechslung mit gleichen Austauschteilen muss ausgeschlossen sein. Die Austauschfrist beginnt dann ab dem erstmaligen Einbaudatum. Als maximale Lagerzeit vor dem Ersteinbau werden 2 Jahre einschließlich des Herstelljahres angesehen.
2) Gemäß oben genannten Regelwerken in Deutschland beträgt die Grundüberholungsfrist 6 Jahren. Bei vollständiger Erfüllung folgender Bedingungen ist eine Abweichung von dieser Frist denkbar.